Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindefinanzierungsgesetz 2026
GFG 2026§ 15 Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände
Stand: 26.08.2026
Die Umlagekraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der mit einem einheitlichen Umlagesatz von 15,40 Prozent vervielfältigten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 3.